Im Rahmen der Gebäudeversicherung sind in der Regel auch Sturmschäden mitversichert. Bei den großen Stürmen der vergangenen Jahre haben die Versicherer meist unproblematisch die angezeigten Gebäudeschäden reguliert. Versichert sind hierbei Schäden am Gebäude, die durch eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 verursacht werden. Die Schäden müssen entweder durch unmittelbare Einwirkung des Sturms auf die versicherte Sache (hauptsächlich Gebäude) entstehen, oder dadurch, dass der Sturm Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf die versicherten Sachen wirft.
Was passiert aber nun, wenn der Sturm die Standfestigkeit eines Baumes zwar beeinträchtigt, dieser aber nach dem Sturm noch einige Tage stehen bleibt, bevor er letztendlich doch auf das Gebäude stürzt?
Diesen Fall hatte das Oberlandesgericht Hamm in einem Berufungsverfahren zu entscheiden (Az.: 6 U 191/15). Der beklagte Versicherer hatte den Schaden in Höhe von rund € 35.000 abgelehnt, mit der Begründung, dass der Schaden nicht aufgrund der unmittelbaren Einwirkung des Sturms vom 28. Februar eingetreten war. Vielmehr seien zwischen dem Sturm vom 28. Februar und dem Umfallen des Baumes am 6. März immerhin sechs Tage vergangen. Es sei auch kein direkter Gebäudeschaden infolge des Sturms eingetreten.
Im Ergebnis gab das Gericht dem klagenden Gebäudeeigentümer recht. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Bedingungen dahingehend versteht, dass ein Sturm die maßgebliche Ursache für den Schaden gesetzt hat.
Nicht entscheidend ist für das Gericht demnach, ob der Baum zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen wurde, wenn zwischen dem Kausalereignis „Sturm“ und dem Ergebnis „auf das Gebäude geworfen“ keine weitere Ursache tritt, d. h. wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses war. Im vorliegenden Fall war für das Umstürzen des Baumes nach dem Ergebnis des Sachverständigen-Gutachtens kein weiteres Naturereignis verantwortlich. Das Umstürzen beruhte vielmehr auf den unmittelbaren Auswirkungen des sechs Tage zurückliegenden Sturms.
Festzuhalten bleibt, manchmal braucht es erst ein Gerichtsurteil, um den gesunden Menschenverstand transportieren zu können. Manchmal reicht aber auch ein Versicherungsmakler mit genügend Erfahrung auf diesem Gebiet.
Weitere Informationen zu den wohnungswirtschaftlichen Versicherungen erhalten Sie unter wowi-versicherungen@drklein.de oder bei Ihrem DR.-KLEIN-Ansprechpartner.